Voraussetzungen für die Zuwendung
- Mit der Teilnahme am Wettbewerb wird die Jury-Entscheidung anerkannt.
- Die Förderziele und die Anforderungen aus dem Zuwendungsbescheid sind einzuhalten.
- Das Einvernehmen der Gemeinde muss vorliegen.
- Die Bereitschaft zur Beteiligung am Erfahrungsaustausch, den Netzwerktreffen und an den Qualifizierungs.
- Die Einverständniserklärung zur Nutzung und Veröffentlichung der Projektdaten und Ergebnisse der geförderten Projekte durch MW, LAG und NBank auch auf Internetplattformen. Dies gilt insbesondere auch für die zur Veranschaulichung des Projekts verwendeten Fotografien, Planausschnitte, Zeichnungen und Skizzen.
- Mitwirkung an der Evaluierung des Förderprogramms.
- Weitere und detaillierte Informationen sind unter https://www.gwa-nds.de/ zu finden.
Die Höhe der Förderung
- Die Förderung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und soll
maximal 60.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. - Führt ein/e Antragsteller*in mehrere Projekte durch, kann die Förderung auf bis zu 120.000 Euro im Jahr erhöht werden.
- Von Antragsteller*innen, die bereits 2017 bis 2024 durch die Modellförderung „Gemeinwesenarbeit und Quartiersmanagement“ gefördert worden sind, wird erwartet, dass sie ihr Interesse an der Nachhaltigkeit des Projekts und dessen Wirkungen nachvollziehbar belegen; dieses kann insbesondere durch einen höheren Eigenanteil an der Finanzierung erfolgen.
- Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
- Sachausgaben dürfen ein Drittel der Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten.
- Unter den Sachkosten können 2.500 Euro Verwaltungskostenpauschale jährlich abgerechnet werden.
- Die Höhe der Zuwendung soll im Einzelfall 10.000 Euro, bei Gemeinden 25.000 Euro nicht unterschreiten.
- Arbeitszeit, die ehrenamtlich und unentgeltlich für das Projekt geleistet wird („Muskelhypothek“), kann mit 15,00 Euro / Std. als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
- Eine Förderung von Teilprojekten aus einer beantragten Gesamtmaßnahme ist möglich.
- Im besonderen Einzelfall sind Ausnahmen durch die Juryentscheidung möglich.
Wann endet der Förderzeitraum?
Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich bis zu 36 Monate ab Beginn des Bewilligungszeitraums.
Wann können die Projekte beginnen?
Frühestmöglicher Startzeitpunkt für den Projektbeginn ist der 01.09.2025.
In begründeten Ausnahmefällen kann bereits nach der schriftlichen Mitteilung des MW über die Auswahlentscheidung der Jury (Juni 2025) und einer gesonderten Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn mit dem Projekt begonnen werden. Hierfür bedarf es eines ausdrücklichen Antrages. Im Zeitrahmen ist der notwendige Vorlauf, den eventuelle Stellenneubesetzungen notwendig machen, zu berücksichtigen.
Was ist noch zu beachten?
- Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde bewilligt auf der Grundlage der Entscheidung der Jury aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- ür die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Auslobung Abweichungen zugelassen worden sind. Daneben gelten die ANBest-Gk und die ANBest-P in ihrer derzeit gültigen Fassung.
- Die Teilnehmenden am Förderprogramm legen einen zahlenmäßigen Verwendungsnachweis (NBank) und einen inhaltlichen Verwendungsnachweis/ Erfahrungsbericht (LAG) zum geförderten Projekt vor, der vom MW als Grundlage für eine Evaluation herangezogen wird.
- Sofern die Zuwendungsmittel durch Gemeinden, Samtgemeinden oder Landkreise an Dritte weitergeleitet werden, stellt die/der Erstempfänger*in den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger*in. Die/Der Erstempfänger*in bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen. Die/Die Erstempfänger*in leitet die Fördermittel durch einen Zuwendungsbescheid an die/den Letztempfänger*in weiter. An Stelle des Zuwendungsbescheides ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der/dem Erst- und Letztempfänger*in, dass die/der Letztempfänger*in in die Rechte und Pflichten des späteren Zuwendungsbescheides eintritt, ebenfalls möglich.